Unsere Satzung

Satzung der Bürgerenergie Ludwigshafen eG mit Sitz in 67063 Ludwigshafen/Rh lndustriestr. 3

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gegenstand, Geschäftsjahr

  • Die Firma der Genossenschaft lautet: Bürgerenergie Ludwigshafen eG.
  • Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Ludwigshafen.
  • Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb.
  • Gegenstand des Unternehmens ist
    • die Planung, Finanzierung, Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen zur Erzeu­gung regenerativer Energien und Einrichtungen zur Stromspeicherung.der Absatz der gewonnenen  Energie in Form von Strom und/oder Wärmeder Vertrieb von Energieträgern und Energietechnikdie Förderung, Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung, der Energieeffizienz und Energieeinsparung einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten, sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
    • der Handel mit Energie

f) der Einkauf und Vertrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien

g) das Projektmanagement zur energieeffizienten Modernisierung von Gebäuden und technischen Anlagen

  • Weitere  Geschäftstätigkeiten sind
    • Maßnahmen  zur  Steigerung  der  Energieeffizienz,  Energieeinsparung  und  zur  Entwicklung umweltfreundlicher Mobilität sowie Dienstleistungen und Beratung.
    • Aktivitäten der Produktion von Erneuerbaren Energien sowie der Planung, der Erstellung und dem Betreiben von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung und der Versorgung mit Er­neuerbaren Energien.
  • Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
  • Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung,

Mindestkapital

  • Der Geschäftsanteil beträgt 500,00 Euro. Er ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Einzahlun­gen in Raten zulassen. In diesem Falle sind auf den Geschäftsanteil sofort 50 % einzuzahlen. Der Rest ist in einer weiteren Rate innerhalb von 12 Monaten nach Einzahlung der ersten Rate einzu­zahlen. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.
  • Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
  • Eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  • Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses , zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
  • Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  • Das Mindestkapital der Genossenschaft, beträgt 80 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinan­dersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden.  Die  Auszahlung  des Auseinandersetzungsgutha­bens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solan­ge durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
  • Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
  • Ansprüche auf Auszahlungen von Gewinnen,  Rückvergütungen  und Auseinandersetzungsgutha­ben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

  • Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mit­ glieder in Textform einberufen (elektronische Benachrichtigungen sind zulässig). Die Einladung muss mindestens zwei Wochen,  Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung  müssen min­destens eine Woche vor der Generalversammlung  erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegan­gen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
  • Jede ordnungsgemäß  einberufene Generalversammlung  ist unabhängig von der Zahl der Teil­ nehmer beschlussfähig. Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Angelegenheiten  mit einfacher Mehrheit, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stell­vertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden.
  • Beschlüsse werden gern. § 47 Genossenschaftsgesetz  protokolliert.
  • Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates.

§4 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberu­fen. Die regelmäßige Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Aufsichtsrat beschließt vor der Wahl des Vorstandes die Anzahl der Mitglieder.
  • Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglie­der gemeinschaftlich oder durch einen Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder einzelnen oder allen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilen und/oder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
  • Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  • Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern  werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
  • Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.  Er kann sich eine Geschäftsord­nung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates  bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen  Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalver­sammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 5 Aufsichtsrat

  • Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Generalver­sammlung beschließt die Mitgliederanzahl vor der Wahl. Diese Zahl muss ungerade sein.
  • Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit­ glieder; Stimmenthaltungen wirken wie Neinstimmen. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stim­ men gewählt.
  • Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Auf­sichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  • Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschluss­fassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Be­schlüsse fassen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­ trag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
  • Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft. Er berichtet der Generalversammlung .

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Übertragung Geschäfts­ guthaben

  • Die Mitgliedschaft und die Beteiligung mit weiteren Anteilen kann schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung  unter Andro­hung des Ausschlusses des satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber  be­stehenden Verpflichtungen  nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Ver­bindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind. Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft  nicht vereinbaren lässt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann bin­nen vier Wochen nach Absendung  beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschluss­frist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes  oder des Aufsichtsrates entscheidet die   Generalversammlung.
  • Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Dem ausge­schiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausschei­den auszuzahlen, soweit diesem die Regelungen in § 2 Abs. 6 zum Mindestkapital nicht entgegen­ stehen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
  • Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitglied­ schaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
  • Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Aus­einandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird und die Voraus­setzungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile nicht überschreitet. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Vorstands.

§7 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen unter ihrer Firma in „Die Rheinpfalz“ veröffentlicht.

Ludwigshafen , 8. November 2013

Aufsichtsrat – Dr. Hans-Heinrich Kleuker   

Vorstand – Robert Bauer